[expand title=“Satzung: Sport und KulturRoter Stern Frankfurt e.V.„]
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein hat den Namen „Sport und Kultur Roter Stern Frankfurt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Registernummer VR 15400.
(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund an. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder können Aufwandsentschädigungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Vereinszweck ist – Bildungsarbeit, wie zum Beispiel Veranstaltungen gegen Diskriminierung – Förderung von Sport, wie zum Beispiel Handball, Selbstverteidigung oder Wandern und – Kultur, wie zum Beispiel Lesungen oder Musik-Abende.
(3) Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen und aktiven Übungs- und Wettkampfbetrieb. Das beinhaltet den regelmäßigen Trainingsbetrieb und die Teilnahme an Wettkämpfen.
(4) Der Verein erfüllt seine Aufgaben des Weiteren durch Maßnahmen der politischen Bildung, wie Seminare, Informations- und Diskussionsveranstaltungen und durch Öffentlichkeitsarbeit, wie Pressemitteilungen und das Betreiben einer Internetseite mit News-Bereich, um auf aktuelle gesellschaftspolitische Geschehen hinzuweisen und diese kritisch zu beleuchten.
(5) Der Verein ist parteiunabhängig, sowie konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
(2) Vereinsmitglied kann nicht werden wer Mitglied in menschenverachtenden und anderen diskriminierenden Gruppen, Parteien, Organisationen, Verbänden und Vereinigungen ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft, Wiederaufnahme
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich und wird mit Zugang der Kündigungserklärung wirksam.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieses menschenverachtende oder anderweitig diskriminierende Äußerungen tätigt, wenn dieses in einer rechten Gruppe, Partei, Verein oder Organisation zugehörig ist oder mit diesen offen sympathisieren wenn erhebliche Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen vorliegen, wenn schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins getätigt wurden, wenn grobe unsportliche Verhalten nachgewiesen sind.
(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung Basisdemokratisch. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von sieben Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Brief oder E-Mail zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
(5) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
(6) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch Brief oder E-Mail geltend gemacht und begründet werden.
(7) Über die Wiederaufnahme von Mitgliedern, deren Mitgliedschaft erloschen ist entscheidet die Mitgliederversammlung Konsensual.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung, die durch den Vorstand beschlossen wird.
§ 7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind: der Vorstand die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Finanzwart/in dem/der Kassenprüfer/in
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse Konsensual. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet halbjährlich statt.
(2) Wenn 20% der Mitglieder es für notwendig erachten und dies dem Vorstand schriftlich mitteilen, findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der spätestens 21 Tage danach eingeladen werden muss.
(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, per Post oder digital, per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels oder dem Absendedatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post-Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet oder einem anderen Vorstandsmitglied. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in Basisdemokratisch.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens 5 Personen oder 10 % der Gesamtmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden Basisdemokratisch gefasst. Stimmenthaltungen werden als Enthaltung gezählt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
(3) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich per Post oder E-Mail beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
(4) Weitere Anträge, die den Verein und seine Aktivitäten betreffen, die für die Mitgliederversammlung von Wichtigkeit ist, sind ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bei außergewöhnlichen Situationen, können auch Initiativanträge vor Ort gestellt werden. Über die Zulässigkeit des Initiativantrages entscheidet die Mitgliederversammlung Basisdemokratisch.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und Versammlungsleiter/in jeweils zu bestimmenden Schriftführer/in zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vereinsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Sport oder Kultur.
§ 13 Haftung
Ehrenamtliche Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein haftet gegenüber dem Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Veranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden soweit solche schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 18. Juni 2015 in Frankfurt am Main beschlossen worden. Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.
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